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Wer ist wann „geeignet“?

Die „Eignung“ des SiGeKo ist nirgendwo rechtssicher definiert

Wer sich als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) betätigen will oder als Berater des Bauherren einen SiGeKo empfehlen muss, der bewegt sich auf juristisch unsicherem Terrain. Denn die „Eignung“ zum SiGeKo ist bisher nirgendwo rechtssicher definiert worden. Was das sowohl für den Bauherren, dem ja eigentlich die SiGeKo-Pflicht obliegt, als auch für den Beratenden Ingenieur an Unangenehmem bedeuten kann, der seinem Bauherren einen „geeigneten“ SiGeKo empfehlen soll, das beschreibt der folgende Beitrag.

Lesen Sie weiter auf Seite 48 im Deutschen IngenieurBlatt 9/2004.

UNZUREICHEND GESICHERTE Baustellenzugänge dürften den für die Baustelle beauftragten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator unverzüglich auf den Plan rufen. Er muss für diesen Job „geeignet“ sein, ein Begriff, der allgemeinsprachlich eigentlich klar ist, der aber aus juristischer Sicht bisher noch ziemlich undefiniert geblieben ist - mit haftungsrechtlich gefährlichen Konsequenzen für den Bauherren und seine Berater. Georg Heinzelmann