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Baustellenverordnung (BaustellV)

Obwohl die gemeinhin als "neue Baustellenverordnung" bezeichnete "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen" (Bundesgesetzblatt 1998, Teil I, Nummer 35, 1283) schon seit dem 1. Juli 1998 gilt, war - und ist? - ihr Inhalt in der Branche lange Zeit weitgehend unbekannt.

Die BaustellV dient der Umsetzung der EG-Baustellenrichtlinie. In der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Druckschrift zur Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen hatte der damalige Bundesarbeitsminister Riester darauf hingewiesen, dass ca. 35% der Unfälle am Bau auf Planungsfehler, ca. 28% auf mangelnde Organisation und 37% auf Fehler bei der Bauuausführung zurückzuführen sind.

Zur Verbesserung des Arbeitsschutzes auf Baustellen soll die Tätigkeit eines vom Bauherrn bestellten Koordinators beitragen. Neu ist dabei, daß neben den am Bau tätigen Unternehmen nunmehr auch der Bauherr - als Verursacher- für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verantwortlich ist. Den Bauunternehmen werden keine zusätzlichen Pflichten auferlegt. Wenn der Bauherr selbst nicht über die notwendige Sachkunde am Bau verfügt, kann er die Aufgaben an Dritte vertraglich delegieren. Dies dürfte in der Praxis der Regelfall sein.

Der bauleitende Architekt oder Ingenieur muß seinen Bauherrn auf die Verpflichtungen aus der neuen Baustellenverordnung hinweisen. Unterläßt er dieses, dann macht er sich gegebenenfalls selbst haftbar - sollte auf der Baustelle etwas passieren.

Die Regelungen gelten für alle Bauvorhaben. Die BaustellV muß jedoch nur dann angewendet werden, wenn

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und dort mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden,
  • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet (§ 2 BaustellV) oder
  • auf der Baustelle mehrere Arbeitgeber tätig werden.

Nach der Baustellenverordnung muß der Bauherr (oder sein Vertreter)

  • die allgemeinen Grundsätze von § 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der Bauausführung berücksichtigen,
  • einen Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkoordinator (Koordinator) bestellen, wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle tätig sind,
  • bei größeren Baustellen das Bauvorhaben bei der zuständigen Behörde anmelden,
  • schon während der Planungs- und Ausschreibungsphase in sicherheitstechnischer Hinsicht beratend mitwirken,
  • auf der Baustelle das gewerbliche Personal unterweisen,
  • eine "Unterlage" für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenstellen und
  • unter Umständen einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) aufstellen und diesen fortschreiben, wenn sich geplante Abläufe verändern.

Steht fest, daß die BaustellV angewendet werden muß (siehe auch Anlage 4 BaustellV), so hat der Bauherr / Koordinator der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt bzw staatliches Amt für Arbeitssicherheit)" spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zuübermitteln. Diese muß mindestens folgende Angaben enthalten (siehe auch Anlage 1  BaustellV):

  • Ort der Baustelle,
  • Name und Anschrift des Bauherrn,
  • Art des Bauvorhabens,
  • Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
  • Namen und Anschriften der Koordinatoren,
  • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
  • voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
  • Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
  • Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.

Ist eine Vorankündigung an die Behörde erforderlich, muß der Koordinator zusätzlich einen SiGe-Plan erstellen, wenn auf der Baustelle mehrere Arbeitgeber tätig sind. Diese Pflicht hat der Koordinator auch, wenn besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang 2 der Verordnung durchgeführt werden. Dem SiGe-Plan müssen die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen entnommen werden können.

Nach § 3 BaustellV sind für eine Baustelle, auf der mehrere Arbeitgeber tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Ein Koordinator ist dann als geeignet anzusehen, wenn er eine baufachliche Ausbildung hat sowie über ausreichende Berufserfahrung im Bauwesen und großes Wissen über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen verfügt. In erster Linie sind dies Architekten, Bauingenieure, Sicherheitstechniker oder Bautechniker. Besondere Qualifikationsnachweise fordert die BaustellV nicht. Jedoch stellen die "RAB 30: Regeln zum Arbeitschutz auf Baustellen - Geeigneter Koordinator" eine Konkretisierung zu § 3 der BauStellV dar und empfehlen für den Koordinator den Besuch entsprechender Fortbildungskurse, die beispielsweise von den Architekten- und Ingenieurkammern angeboten werden. Die Kenntnisse und Erfahrungen können als vorhanden angesehen werden, wenn sie durch Zeugnisse, Bescheinigungen oder Referenzen nachgewiesen werden.

Für die Honorierung der Leistung des Koordinators gibt es zur Zeit keine Regelung, denn bei den Leistungen nach der BaustellV handelt es sich um keine Grund- oder besondere Leistungen gemäß HOAI. Sie müssen daher gesondert vereinbart und vergütet werden. In Frage kommt eine Vergütung nach Stundensätzen oder ein Pauschalhonorar. In Zusammenarbeit mit dem AHO - Ausschuss der Ingenieurverbände und Ingenieurkammern für die Honorarordnung e.V., BFSI - Bundesverband freiberuflicher Sicherheitsingenieure und überbetrieblicher Dienste e.V., VBI - Verband Beratender Ingenieure e.V. und V.S.G.K. - Verband der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren Deutschlands e.V. ist eine Praxishilfe zur Honorarermittlung für Leistungen nach der Baustellenverordnung erarbeitet und im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

siehe auch: